• Allgemeines
    • Der Vermieter weist den Mieter ein. Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Einweisung das Gelände des Vermieters zu verlassen.
    • Erst nach Bezahlung der Miete und Hinterlegung der Kaution für den kompletten Zeitraum wird dem Mieter die Mietsache überlassen.
    • Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur schriftlich nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich. Eine eigenmächtige einseitige Verlängerung durch den Mieter ist nicht möglich und wird vom Vermieter verfolgt.
    • Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache bei Verstößen gegen die Mietbedingungen ohne Rückerstattung der Miete einzuziehen.
  • Pflichten des Mieters
    • Verhalten bei Verkehrsunfällen und Haftung. Bei Unfällen ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Polizei hin zu zuziehen
    • Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine Polizeiliche Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
    • Der Mieter hat dem Vermieter fernen einen schriftlichen Unfallbericht ggfs. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
    • Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln, keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kaskoversicherung oder Anderweitig Ersatz erlangt.
    • Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die Aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurück zu führen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise auch für Schäden verursacht durch Dritte.
    • Soweit der Mieter es Schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
    • Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch Ihn oder einen Dritten bedient wurde.
    • Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze insbesondere der StVO während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters.
    • Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß.- oder Verwarngeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
    • Der Mieter versichert, das seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und das kein Fahrverbot besteht. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol gestattet.
    • Stellt der Mieter einen defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges            beträchtlich einschränkt und Reparaturen im größeren Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht kurzfristig behoben werden, so wird der Vermieter soweit möglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen bzw. die Mietkosten nach dem Eintritt des Schadens gut zu gewähren.
    • Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe trägt der Mieter. Sie werden nach Rückgabe des Fahrzeuges überprüft. Für nicht vollgetankte Fahrzeuge stellt der Vermieter dem Mieter eine Pauschale in Höhe von 25,00€ in Rechnung.
    • Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Bei einer Vermietdauer länger als einer Woche verpflichtet sich der Mieter Ölstand und Reifenluftdruck zu Überprüfen. Der Mieter darf keine technischen Änderungen durchführen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern. Insbesondere durch Lackierungen Aufkleber oder Klebefolien.
    • Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich 100 KM um den Standort des Vermieters bewegen.
    • Fahrzeuge sind näherungsweise so sauber wie sie übergeben wurden zurückzugeben. Für reinigungsbedürftige Fahrzeuge berechnen wir eine Servicepauschale in Höhe von € 50
    • Der Mieter leistet fernen eine Kaution in Höhe von € 200. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist vor Übergabe des Fahrzeuges in Bar fällig. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderung aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  • Rechte und Pflichten des Vermieters
    • Für alle unsere im Mietpark befindlichen Fahrzeuge bestehen Vollkasko Versicherungen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 €. Bei Unfällen verursacht durch den Mieter, sowie unsachgemäßer Behandlung des Mietobjekt haftet der Mieter mit 1000 € Selbstbeteiligung. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sind Schäden in voller Höhe durch den Mieter zu bezahlen.
    • Bei Rückgabe des Fahrzeuges werden zur Dokumentation des Fahrzeuges Bilder erstellt, um den Zustand des Mietobjekts festzuhalten.
    • Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokolls. Das Protokoll wird Bestandteil des Vertrages.
    • Die Abholung und Rückgabe erfolgt ausschließlich am Ort der Quadvermietung in der Mardorfer Straße 22, 31535 Mardorf.
  • Schlussbestimmungen
    • An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.