Der Vermieter weist den Mieter ein. Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Einweisung das Gelände des Vermieters zu verlassen.
Erst nach Bezahlung der Miete und Hinterlegung der Kaution für den kompletten Zeitraum wird dem Mieter die Mietsache überlassen.
Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur schriftlich nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich. Eine eigenmächtige einseitige Verlängerung durch den Mieter ist nicht möglich und wird vom Vermieter verfolgt.
Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache bei Verstößen gegen die Mietbedingungen ohne Rückerstattung der Miete einzuziehen.
Pflichten des Mieters
Verhalten bei Verkehrsunfällen und Haftung. Bei
Unfällen ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Polizei
hin zu zuziehen
Wird der Mieter während der Nutzung des
Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden,
Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine Polizeiliche
Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter fernen einen
schriftlichen Unfallbericht ggfs. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat
darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich
festzuhalten.
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln, keine
Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden
vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden
Kaskoversicherung oder Anderweitig Ersatz erlangt.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug,
die Aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger
Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurück zu führen sind. Der
Mieter haftet in gleicher Weise auch für Schäden verursacht durch Dritte.
Soweit der Mieter es Schuldhaft unterlässt die
zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen
Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden
erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in
diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch Ihn
oder einen Dritten bedient wurde.
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und
Gesetze insbesondere der StVO während der Nutzung des Fahrzeuges ist
ausschließlich Sache des Mieters.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen
Buß.- oder Verwarngeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden
anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
Der
Mieter versichert, das seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig
entzogen ist und das kein Fahrverbot besteht. Der Mieter versichert, dass er
das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol gestattet.
Stellt
der Mieter einen defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des
Fahrzeuges beträchtlich
einschränkt und Reparaturen im größeren Umfang erforderlich macht, so hat er
den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der defekt durch eine
kurzfristige Reparatur nicht kurzfristig behoben werden, so wird der Vermieter
soweit möglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen bzw. die
Mietkosten nach dem Eintritt des Schadens gut zu gewähren.
Die
Kosten für verbrauchte Kraftstoffe trägt der Mieter. Sie werden nach Rückgabe
des Fahrzeuges überprüft. Für nicht vollgetankte Fahrzeuge stellt der Vermieter
dem Mieter eine Pauschale in Höhe von 25,00€ in Rechnung.
Der
Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Bei einer Vermietdauer länger als einer Woche verpflichtet sich der Mieter
Ölstand und Reifenluftdruck zu Überprüfen. Der Mieter darf keine technischen
Änderungen durchführen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern.
Insbesondere durch Lackierungen Aufkleber oder Klebefolien.
Der
Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich 100 KM um den Standort des Vermieters
bewegen.
Fahrzeuge
sind näherungsweise so sauber wie sie übergeben wurden zurückzugeben. Für reinigungsbedürftige
Fahrzeuge berechnen wir eine Servicepauschale in Höhe von € 50
Der
Mieter leistet fernen eine Kaution in Höhe von € 200. Die Kaution dient zur
Sicherung aller Ansprüche des Vermieters die aus dem Mietverhältnis
resultieren. Die Kaution ist vor Übergabe des Fahrzeuges in Bar fällig. Der
Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderung aus dem
Mietverhältnis aufrechnen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben hiervon
unberührt.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Für alle unsere im Mietpark befindlichen
Fahrzeuge bestehen Vollkasko Versicherungen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe
von 1000 €. Bei Unfällen verursacht durch den Mieter, sowie unsachgemäßer
Behandlung des Mietobjekt haftet der Mieter mit 1000 € Selbstbeteiligung. Bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sind Schäden in voller Höhe durch den Mieter
zu bezahlen.
Bei Rückgabe des Fahrzeuges werden zur
Dokumentation des Fahrzeuges Bilder erstellt, um den Zustand des Mietobjekts
festzuhalten.
Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem
bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokolls. Das
Protokoll wird Bestandteil des Vertrages.
Die Abholung und Rückgabe erfolgt ausschließlich
am Ort der Quadvermietung in der Mardorfer Straße 22, 31535 Mardorf.
Schlussbestimmungen
An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,
dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.